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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang und Lieferpflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist das schriftliche Anerkenntnis. Maßgebend. Liegt ein solches nicht, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung de Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
  2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangabe, sind nur angenähert maß gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.     
  4. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, dass abweichende oder ergänzende mündliche Vereinbarungen nicht getroffen wurden. Alle etwaigen mündlichen Erklärungen haben keine Rechtsverbindlichkeiten.    
  5. Irgendwelche Beanstandungen an der gelieferten Ware sind innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware vorzubringen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf ein Recht zur Nachbesserung. Dem Vertragspartner wird jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages zu verlangen.
  6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,  Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.   
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie aller Schadenersatzansprüche, insbesondere aus Geschäftsausfall.      

2. Preis

  1. Die Preise gelten ab Lager Rüthen ausschließlich Verpackung

3. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Wiederverkäufer, die die Waren vor Bezahlung weiterveräußern, müssen auch eine über den Eigentumsvorbehalt entsprechende Vereinbarung mit dem Zweitkäufer treffen. Bei einem evtl. Weiterverkauf tritt an Stelle des Eigentums an der Ware die Forderung gegenüber dem Zweitkäufer. Etwaige Kosten für Interventionen trägt der Besteller. Auch bei evtl. Wechselprolongationen bleibt das Eigentum des Lieferers an der Ware bis zur tatsächlichen Bezahlung bestehen. 

4. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind zu leisten bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
  3. Vertreter oder Angestellte der Lieferfirma dürfen nur dann Zahlungen entgegennehmen, wenn sie eine schriftliche Sondergenehmigung der Geschäftsleitung der Lieferfirma vorlegen oder die Ware für den Gegenwert gleichzeitig anliefern. 

5. Lieferfrist

  1. Die angegebenen Liefertermine sind möglichst einzuhalten.  Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn der dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
    a) sobald die Waren das Lager des Lieferanten verlassen haben und einem Dritten, insbesondere einem Spediteur oder der Deutschen Bundesbahn übergeben worden ist.
    b) bei Lieferung und Aufstellung durch eigenen Monteur, sobald die Waren dem Kunden oder dessen Beauftragten angeboten worden sind.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich aus Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist oder die Nachfrist angemessen verlängert.
  4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere wegen Geschäftsausfall.

6. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager des Lieferanten verlassen hat, insbesondere, wenn diese Ware einem Dritten übergeben worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik verlassen hat. Die Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

7. Aufstellung

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, damit die Ware vom Besteller übernommen werden können, insbesondere hat der Besteller für die erforderlichen Anschlüsse sowohl elektrischer als auch wassertechnischer Art zu sorgen. Alle Maurer-, Zimmerer-, Schlosser-, Erdbau- und Gerüstarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Die für diese Arbeiten notwendigen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe sind ebenfalls vom Besteller zu beschaffen und zu verarbeiten.
  2. Vor Beginn der Aufstellung müssen alle o. g. Arbeiten erledigt sein. Sollten diese Arbeiten bis zum vorgesehenen Liefertermin noch nicht erledigt sein, benachrichtigt der Kunde den Lieferanten. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufstellung zu tragen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
  4. Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände; er haftet nicht für die Arbeiten, seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

8. Entgegennahme

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.

9. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem  Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unter Kaufleuten ist Lippstadt-Westf.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.